Benutzerkonto von sozialen Netzwerken ist vererbbar

BGH, Urteil v. 12.07.2018 – III ZR 183/17

Es war das zu erwartende Urteil: Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge geht der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk auf die Erben über. Die Erben haben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Überlassung der Zugangsdaten einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte.

Die Überlassung der Zugangsdaten steht nicht der seit dem 25.05.2018 geltenden Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU DS-GVO) entgegen. Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.

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