Einschulung – ein neuer Lebensabschnitt beginnt!

Diese Woche fängt für viele Schülerinnen und Schüler unter anderem in Potsdam der „Ernst des Lebens“ an. Während sich die Kinder ganz auf ihre schulischen Erfolge konzentrieren sollen, wollen die Eltern, dass sie dies so gut wie möglich können. Lehrermangel und fehlende Modernisierungen im Bildungssektor lassen bei vielen Eltern das Vertrauen in eine öffentliche Schule schwinden.

So fällt es auf, dass sich immer mehr Eltern entscheiden ihre Kinder auf eine Privatschule zu schicken. Allerdings sind die Leistungen der Privatschulen oftmals mit erheblichen Kosten verbunden.
Glücklicherweise lässt jedoch das Einkommensteuerrecht den Ansatz von Schulgeld im Rahmen der sogenannten Sonderausgaben zu.
Dabei ist Voraussetzung, dass die öffentlich-rechtliche Schulpflicht begonnen hat und der Zugang zu öffentlichen Schulen möglich ist. Zudem müssen die Privatschulen auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten. Steuerlich berücksichtigungsfähig sind private allgemein bildende und berufsbildende Schulen aber auch Berufsfachschulen.

Dies gilt für alle Privatschulen in Deutschland, innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes. Begünstigt sind sogar die deutschen Schulen im Ausland, selbst dann, wenn sie ihren Sitz nicht in Europa haben.
Eltern können für jedes kindergeldberechtigte Kind 30 Prozent des gezahlten Schulgeldes absetzen. Der Höchstbetrag liegt bei jährlich 5.000 EUR pro Kind. Somit sind geleistete Schulgelder bis zu 16.666 EUR im Jahr steuerbegünstigt.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung, für Schulbücher, kostenpflichtige Kurse, Klavierunterricht oder auch Nachhilfeunterricht.
Steuerlich dürfen die Aufwendungen bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie auch getragen hat. Leisteten beide Elternteile das Schulgeld, gilt der Grundsatz der Halbteilung: Die Eltern müssen sich den Höchstbetrag von 5.000 EUR dann teilen. Hiervon können sie auf Antrag abweichen. Dies lohnt sich, wenn ein Elternteil einen größeren Teil der Kosten trägt als der andere.
Anzumerken ist noch, dass eine „Zwölftelung“ des Höchstbetrages nicht erfolgt. Wird das Kind beispielsweise erst im August eingeschult, können die Eltern trotzdem den vollen Jahreshöchstbetrag absetzen.

Gute Nachrichten also für die Eltern aller frischgebackenen ABC-Schützen. Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern eine erfolgreiche und glückliche Schulzeit!