By: Comments off , 2. Juni 2018

BFH, Urteil v. 7.2.2018 – XI R 17/17

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann als „Lieferung von Wasser” i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die Finanzverwaltung erkennt die Steuerermäßigung bisher nur an, wenn der Wasserversorger die Leistungen selbst erbringt.
Insbesondere für private Bauherren ist das Urteil des BFH erfreulich – danach kann beim Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann der ermäßigte Steuersatz für die „Lieferung von Wasser” beansprucht werden, wenn die Leistung nicht von dem Versorgungsunternehmen erbracht wird, das schlussendlich das Wasser liefert.
Mit dem Urteil ist endgültig geklärt, dass Bauunternehmer, die im Auftrag eines Wasserversorgers Anschlüsse für Trinkwasser legen oder warten, in den Genuss der Steuerermäßigung für Wasserlieferungen kommen.
Im Streitfall hatte der zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband die Aufträge zum Legen eines Hauswasseranschlusses an eine Tiefbau-GmbH erteilt. Diese rechnete ihre Leistungen mit den Grundstückseigentümern oder Bauherren ab, soweit es um die Herstellung der Anschlüsse von der Grundstücksgrenze bis in das Haus ging. Der BFH sieht darin eine Entgeltleistung von dritter Seite für die Leistung der Tiefbau-GmbH an den Wasserversorger.
Zu beachten ist, dass sich der BFH bisher nicht dazu geäußert, ob der ermäßigte Steuersatz auch dann anwendbar ist, wenn der Grundstückseigentümer bzw. der Bauherr den Auftrag erteilt.
Leistungsempfängern ist zu raten, auf der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes zu bestehen, die Berichtigung von Rechnungen zu verlangen und zu viel gezahlte Beträge zurückzufordern.

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