Der Sommer neigt sich langsam dem Ende und ab morgen sprechen die Meteorologen schon vom Herbst. Obwohl wir hier in Deutschland einen Jahrhundertsommer erleben durften, zog es viele in die Ferne. Auch unsere Mitarbeiter nutzten die Sommerzeit und bereisten die Welt. Aber als Fachkundiger in Sachen Steuern, lässt einen das Thema auch im Urlaub nicht los und so konnten wir uns in den letzten Tagen über die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze unterhalten. Die Feststellung, dass die Umsatzsteuer in vielen anderen Ländern höher ist, brachte uns darauf über die Möglichkeiten der Erstattung dieser Steuer zu informieren.
In einigen Nicht-EU-Ländern ist es möglich, sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen; einige Läden werben daher mit „Tax free“. Dabei ist immer zu unterscheiden, ob man etwas als Privatperson oder als Unternehmer erwirbt. Wir haben das einmal getrennt voneinander betrachtet.
Privatpersonen
Voraussetzung ist immer, dass
• der Verbraucher tatsächlich im Ausland einkauft, da die Lieferung aus dem Ausland von der Erstattung ausgeschlossen ist.
• das Reiseland die Erstattung anbietet.
• die Ware für den Eigenbedarf bestimmt ist.
Umsatzsteuerähnliche Steuern wie zum Beispiel die Sales Tax in den USA werden unter anderem ebenfalls erstattet. Zunächst zahlt man also den normalen Kaufpreis der Ware inklusive der Umsatzsteuer. Entweder kann man dann auf Anfrage ein Rückerstattungsformular direkt im Laden erhalten oder druckt sich dieses im Vorfeld aus, da die Verkäufer zur Ausstellung nicht verpflichtet sind. Vor der Ausreise aus dem Reiseland melden Sie sich beim Zoll (z. B. am Flughafen) mit Formular, Reisepass und originalverpackter Ware und erhalten dann eine Ausfuhrbestätigung. Mit dieser Bestätigung können Sie sich entweder noch im Reiseland die Steuer erstatten lassen oder diese von zu Hause aus an den Verkäufer schicken, der die Steuer dann erstattet.
Da man jede Ware bis zu einem Wert von 430,00 EUR (bzw. der Betrag, der in Landeswährung 430,00 EUR entspricht) unverzollt ins Inland einführen darf, stellt die Möglichkeit des Vergütungsverfahrens einen echten Rabatt für Privatpersonen dar.
Unternehmer
Da die ausländische Umsatzsteuer nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden kann, gibt es auch für Unternehmer das sog. Umsatzsteuervergütungsverfahren. Leistungen, die im Ausland zwar steuerbar sind aber dem „Reverse-charge-Verfahren“ unterliegen, sind dabei für das Vergütungsverfahren unschädlich. Dennoch gibt es nationale Besonderheiten, die bestimmte Ausgaben von der Erstattung ausschließen, wie z. B. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Reiskosten anfallen. Für Unternehmer besteht zusätzlich die Möglichkeit in anderen EU Ländern die Umsatzsteuer durch das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten zu lassen. Diese Möglichkeit besteht für Privatpersonen nicht, da Waren innerhalb der EU ohne Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer mit nach Hause genommen werden können. Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Genaueres kann in einer steuerlichen Beratung erläutert werden. Entsprechende Anträge für die Erstattung können Unternehmer über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern stellen. Sobald der Unternehmer für mehrere Mitgliedstaaten eine Erstattung beantragt, muss er für jedes der Länder einen separaten Antrag ausfüllen.
Für die Frist zur Antragstellung muss zwischen Drittländern und EU-Mitgliedstaaten wie folgt unterschieden werden:
• Waren aus Drittländern bis zum 30. Juni des folgenden Jahres nach Ausstellung der Rechnung
• Waren aus EU–Mitgliedstaaten bis zum 30. September des folgenden Jahres nach Ausstellung der Rechnung.
Es lohnt sich also, sich vor der nächsten Reise zu informieren, ob in dem entsprechenden Urlaubsland „Tax free shopping“ angeboten wird.