Jahrhundertsommer 2018 – jetzt schmeckt das Eis besonders gut!

FG Hamburg, Urteil vom 16.01.2018 – 2 V 304/17

Aber Vorsicht für alle Betreiber einer Eisdiele, welche ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und nahezu ausschließlich Barumsätze tätigen.
Nach einem Urteil des FG Hamburg vom 16.01.2018 – 2 V 304/17 sind grundsätzlich alle Betreiber einer Eisdiele, die ein modernes PC-gestütztes Kassensystem vorhalten und auch nutzen, verpflichtet jeden einzelnen Umsatz getrennt aufzuzeichnen.
Es reicht nicht die Tageseinnahmen auf „Z-Bons“ auszudrucken und in eine Excel-Tabelle zu übertragen. Wird eine moderne Registrierkasse verwendet, kann auch jeder einzelne Umsatz aufgezeichnet werden.
Grundsätzlich genügt es im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, dass der Steupflichtige nur die Summe der Tageseinnahmen aufzeichnet. Jedoch müssen dann aber die Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt werden, z. B. Kassenstreifen, Kassenzettel oder Bons. Nur die Aufzeichnung der Tagessumme in Gestalt der „Z-Bons“ ohne Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen genügt nicht.
In solchen Fällen darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen.
Deswegen müssen Eisverkäufer jedes einzelne Eis aufzeichnen und die Kassenbons aufbewahren.

Steffen Kascheike
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