Pünktlich zur WM – Schiedsrichter müssen auch Auslandshonorare in Deutschland versteuern

BFH, Urteil v. 20.12.2017 – I R 98/15 Hagemann, Einkünfte eines national und international tätigen Schiedsrichters sind gewerbesteuerpflichtig, NWB 38/2011 S. 918-919

Schiedsrichter sind nach einem aktuellen Urteil des BFH selbständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein international tätiger Schiedsrichter begründet am jeweiligen Spielort keine Betriebsstätte. Bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften handelt es sich nicht um solche eines Sportlers. Dem nationalen Besteuerungsrecht stehen daher keine abkommensrechtlichen Hürden (sog. Sportlerbesteuerung) entgegen. Dies rechtfertigt die Festsetzung der Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte.

In Deutschland gibt es allein im Fußball mehr als 70.000 Schiedsrichter. Die Entscheidung ist aber dank des Gewerbesteuer-Freibetrags von 24.500 € nur für wenige Schiedsrichter relevant, die im Profibereich pfeifen. Im Urteilsfall ging es um den wohl besten deutschen Fußballschiedsrichter aller Zeiten. Aus Sicht des BFH kann sich bereits die Tätigkeit als Profischiedsrichter für einen einzigen Landes- oder Nationalverband – wie etwa den Deutschen Fußball-Bund – als unternehmerische Teilnahme am Markt darstellen.

Im Urteilsfall hat der BFH deutlich gemacht: Ein Profischiedsrichter hat nur eine einzige Betriebsstätte. Nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der Geschäftsleitung. An den Spielorten – in der jeweiligen Schiedsrichterkabine – unterhalte er keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient und damit auch keine Betriebsstätte. Schließlich ist das innerstaatliche – nationale – Besteuerungsrecht auch nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen. Ein Profi-Schiedsrichter läuft bei einem Fußballspiel mehr als 12 km. Nach Meinung des BFH ist er damit aber noch kein Sportler. Zur Begründung heißt es in dem aktuellen Urteil: Ein Schiedsrichter ermöglicht es den Spielern lediglich, einen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit ist die Besteuerung nicht dem ausländischen Tätigkeitsstaat vorbehalten. Die Sportlerbesteuerung greift nicht. Im Umkehrschluss dürfte ein im Ausland wohnhafter Bundesliga-Schiedsrichter mit seinen Einkünften in Deutschland nicht steuerpflichtig sein.