Große Teile Deutschlands erleben gerade die erste geschlossene Schneedecke seit Jahren und wir haben uns passend zur Pandemie fast schon an das beschreibende Vokabular von „Schneechaos“ bis „Horrorkälte“ gewöhnt. Landläufig kann man es aber auch einfach Winter nennen inklusive natürlichen Begleiterscheinungen wie Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, Eiskristallen, die von oben nach unten fallen und Glätte, die unsere Fortbewegung zugegeben erschwert.
Und sonst so? Es gibt ein paar ganz erfreuliche steuerliche Aspekte, die 2021 erstmals greifen. Dazu zählt unter anderem die zumindest teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages (Soli) für rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommenssteuerzahler, denn diese seit 1998 bestehende 5,5 prozentige Erhebung orientiert sich nun an deutlich angehobenen Freigrenzen. Bei einem Einzelveranlagten steigt sie von 972 EUR auf 16.956 EUR; bei einer Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 EUR.
Auch bei den Corona-Sonderzahlungen, bei denen Beschäftigten bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden können, gibt es eine Änderung. Die Befreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet, wurde nun aber bis zum Juni 2021 verlängert und kann somit weiterhin genutzt werden. Aber Achtung: die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann. Der Betrag gilt insgesamt und kann somit auf verschiedene Monate verteilt werden.