Der Jahreswechsel bringt immer was Neues mit sich. Das sind die wichtigsten Steueränderungen 2019!
1. Veränderte Abgabefristen
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen werden länger. Für Steuerpflichtige, die verpflichtet waren eine Steuererklärung abzugeben, musste dies bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Ab dem Jahr 2019 hat man hierfür zwei Monate länger Zeit. Die Steuererklärung 2018 muss nun erst bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingegangen sein. Für steuerlich Beratende beträgt die gesetzliche Abgabefrist statt 12 nun 14 Monate. D.h. die Jahressteuererklärungen 2018 sind bis zum 29. Februar 2020 abzugeben. Bei Fristversäumnis entsteht ein automatischer Verspätungszuschlag
2. Erhöhung des Grundfreibetrages
Zur finanziellen Entlastung aller Bürger, allen voran der Familien mit Kindern, wird der steuerliche Grundfreibetrag von 9.000 EUR auf 9.168 EUR angehoben. Im Jahr 2020 erhöht sich der Grundfreibetrag dann noch einmal auf 9.408 EUR. Entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrages wird auch der im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen maßgebliche Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht.
3. Kinderfreibetrag
Auch den steuerlichen Kinderfreibetrag hebt der Gesetzgeber in zwei Schritten an. Zum 1. Januar 2019 steigt der Freibetrag um 96 EUR von bisher 2.394 EUR auf nunmehr 2.490 EUR. Im darauffolgenden Jahr erhöht sich der Kinderfreibetrag nochmals auf 2.586 EUR. Die angegebenen Werte verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung.
4. Höhere Vorsorgeaufwendungen abziehbar
Für Beiträge in die Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständisches Versorgungswerk, landeswirtschaftliche Alterskasse, kapitalgedeckte Leibrentenversicherung) dürfen im Jahr 2019 maximal 88 Prozent des Höchstbetrages von 24.305 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Alleinstehende können also maximal 21.389 EUR, Ehepaare 42.778 EUR absetzen. Zu beachten ist, dass bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, der steuerfreie Arbeitgeberanteil bereits abgezogen wird.
5. Job-Ticket
Für ein Job-Ticket muss ab dem 1. Januar 2019 kein geldwerter Vorteil mehr versteuert werden. Dabei umfasst die Steuerbegünstigung auch privater Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
6. Dienstfahrräder
Ab dem 1. Januar 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die Befreiung ist vorerst bis Ende 2021 befristet.
7. Elektrofahrzeuge
Bei Anwendung der 1 % -Regel für Privatfahrten und der 0,03 %-Regel für Fahrten zum Betrieb oder der 1. Tätigkeitsstätte sollen bei reinen Elektrofahrzeugen und externen aufladbaren Hybridfahrzeugen 50 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Die Neuregelung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für Anschaffungen bis zum 31.12.2018 sowie für Anschaffungen im Jahr 2022 gilt demgegenüber die bisherige Kürzungspauschale weiter, wonach sich der Listenpreis des entsprechenden Fahrzeuges pauschal nach der Maßgabe der Batteriekapazität mindert.
8. Umzugspauschalen
Wer arbeitsbedingt den Wohnort wechselt, kann nun neben den Einzelkosten für Makler oder Spedition auch den Pauschbetrag für „sonstige Umzugskosten“ von der Steuerlast abziehen. Für Umzüge ab dem 1. April 2019 gelten hierfür folgende Pauschalen:
• Ledige: 811 EUR
• Verheiratete: 1.622 EUR
• Für jede weitere Person: 357 EUR
Und wenn die Kinder durch den Umzug an der neuen Schule nicht mehr mitkommen, können sogar die Kosten für den Nachhilfeunterricht bis zu 1.022,50 EUR steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
9. Umsetzung der EU Gutschein-Richtlinie
Bisher vergaben Unternehmen Sach- und Warengutscheine sowie Wertgutscheine. Die Neuerung unterscheidet Gutscheine nun als Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Einzweckgutscheine zeichnen sich dadurch aus, dass der Ort der Lieferung oder Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung beim Ausstellen des Gutscheins bereits feststehen. Auf die im Einzweckgutschein bezeichnete Leistung entsteht bereits bei der Ausstellung des Gutscheins die Umsatzsteuer. Der Mehrzweckgutschein erfolgt die Umsatzbesteuerung demgegenüber erst, wenn die Leistung oder Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Die Regelung bezieht sich nicht auf Gutscheine für Preisnachlässe oder -erstattungen. Auch Fahrkarten und Eintrittskarten sind von der Regelung ausgenommen.
10. Mehr Kontrolle im Online-Handel
Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon oder Ebay haften mit der Einführung der neuen Paragrafen im Umsatzsteuergesetz § 22e und § 22f UStG für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattform nutzen. Die Betreiber sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtet folgenden Daten aufzuzeichnen:
• Name und Anschrift des Verkäufers, falls Unternehmer mit StNr., USt-IdNr. und Gültigkeitsdauer der Unternehmerbescheinigung
• Entgelt, Startort, Zielort und Zeitpunkt der Lieferungen über den Marktplatz.
Die aufgezeichneten Daten sind auf Aufforderung elektronisch der Finanzverwaltung zu übermitteln. Sofern der Betreiber der Online Plattform seinen Pflichten nicht nachkommt, muss er dafür aufkommen, wenn sein Händler die Umsatzsteuer nicht bezahlt. Die Anwendung bezüglich der Haftung für Umsatzsteuer für Betreiber von Online-Marktplätzen gilt ab dem 1. März 2019 für Verkäufer aus Drittstaaten und ab dem 1. Oktober 2019 für alle anderen Unternehmen.