Vorsteuerabzug auch bei Briefkastenadresse auf der Rechnung
, , , 12. Oktober 2018

Nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 13.06.2018 – XI R 20/14; veröffentlicht am 19.09.2018 reicht für den Vorsteuerabzug jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus. Einzige Voraussetzung ist, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist, d.h. die Post muss auch regelmäßig bei ihm ankommen.
Weitergehende Prüfungen, insbesondere über die Existenz eines „ordentlichen“ Geschäftssitzes, entfallen daher zukünftig in der Praxis.