Hilfe für Unternehmen in der Corona-Krise: Kurzarbeitergeld

Können Sie ihre Arbeitnehmer durch fehlende Aufträge nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen, gibt es zum Glück Kurzarbeit. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld (kurz KUG) wurde wesentlich erleichtert.

Wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein.

So erfolgt die Beantragung und Zahlung des Kurzarbeitergeldes:

  1. Der Arbeitgeber vereinbart mit seinen Arbeitnehmern Kurzarbeit. Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeit nicht angeordnet werden kann, wie es so oft heißt. Es bedarf also einer Grundlage, wie einer Regelung im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Regelung mit dem Arbeitnehmer, z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer soll nämlich ein Mitspracherecht haben, denn er verliert durch das Kurzarbeitergeld einen Teil seines Netto-Einkommens (40% ohne Kind, 33% ab einem Kind im Haushalt). Wenn sich Probleme ergeben, lassen Sie sich bitte arbeitsrechtlich beraten.
  2. Sie müssen Ihr Unternehmen bei der Agentur für Arbeit registrieren. Viele Unternehmen sind bereits bei der Bundesagentur registriert und hatten schon Funktionen wie die Jobbörse genutzt, wissen das aber nicht mehr. Sofern Zugangsdaten nicht bekannt sind, Arbeitgeber-Hotline anrufen unter 0800 4 5555 20 und Auswahl 2 treffen. Alternativ können Sie ein neues Passwort beantragen (dauert 3 Tage Postlaufzeit) oder Ihren Betriebsbetreuer – wenn bekannt – kontaktieren.
  3. Der Arbeitsausfall ist vom Arbeitgeber der Agentur für Arbeit online anzuzeigen. Hierfür gibt es im Portal eServices der Bundesagentur ein Formular mit dem Namen „Antrag auf Kurzarbeitergeld“, das herunterzuladen, zu unterzeichnen und wieder hochzuladen ist. Die Bundesagentur wird nach Bearbeitung der Anzeige eine Stammnummer KUG vergeben, diese brauchen Sie z.B. für die Stammdaten Ihres Lohnprogramms oder für Ihren Steuerberater. Wenn Sie noch für den Monat März Leistungen erhalten möchten, müssen Sie die Anzeige auch noch im März hochladen. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Ihre Lohnabrechnungsstelle oder Ihr Steuerberater errechnet das Kurzarbeitergeld und Sie zahlen es an Ihre Beschäftigten aus, gehen also in Vorleistung.
  4. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit (per eServices, per E-Mail oder per Post). In der Regel erfolgen die Anträge sofort und stehen in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm oder bei Ihrem Steuerberater bereit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
  5. Nach Prüfung des Antrags auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur erfolgen werktägliche Zahlungsläufe. Die Bearbeitungszeit hängt also auch vom Sachbearbeiter im KUG-Team der Bundesagentur ab. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen alle Kräfte in den KUG-Service leiten werden.
  6. Bitte beachten: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dass Stundennachweise geführt werden! Es wird nach der Gewährung des Kurzarbeitergeldes sicherlich Überprüfungen geben.

Was noch wichtig für das KUG ist:

– anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet

– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

– das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich

– bei der Anzahl der Beschäftigten sind die Geringverdiener mitzuzählen auch wenn diese selbst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben

– Auszubildende werden nicht mitgezählt, haben aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (s.u.)

– wenn zwischendurch wieder Aufträge in Ihrem Unternehmen eingehen, muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall führen – die nicht beanspruchten Monate zu einer Verlängerung des Anspruches, in dem diese an die ursprünglich genehmigte Dauer angehängt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, ist eine neue Anzeige erforderlich

– sofern Sie Regelungen zur Bildung von Arbeitszeitkonten haben, müssen keine Minusstunden eingebracht werden

– grundsätzlich müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihr Möglichstes tun, um Arbeitsausfall zu vermeiden bzw. zu vermindern

Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei haben Sie z.B. die Möglichkeit, den Lehrplan durch Vorziehen anderer Lerninhalte vorzuziehen, den Azubi in eine andere Abteilung zu versetzen oder besondere Ausbildungsveranstaltungen zu veranstalten.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).