Novemberhilfe – jetzt geht’s los!
, , , 14. November 2020

Endlich zeichnen sich jetzt Termine für die langersehnte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“, besser bekannt als „Novemberhilfe“, ab. Nachfolgend dazu der letzte Stand:

  1. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe: Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (Beispiel Wäschereien, die für Restaurants oder Tagungshotels arbeiten). Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  1. Welche Förderung gibt es?
    Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Eine antragstellende Firma muss also nicht nachweisen, welche Kosten im November konkret angefallen sein werden – das Thema aus der ersten Überbrückungshilfe im Frühling (Stichwort „Fixkosten“) wird damit im Sinne der Unternehmen vermieden.
    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz in 2019 zugrunde legen. Bei Existenzgründern, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Umsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Umsatz seit Gründung gewählt werden. Die in den Diskussionen der letzten Tage genannte Berechnung des „wöchentlichen Ausfalls“ dürfte in der Praxis nicht relevant werden. Die Politik wollte sich hier offenlassen, dass ggf. nur für zwei oder drei Wochen Zahlungen zu leisten wären, anstatt für den gesamten Monat November – falls bei einer Überprüfung der Pandemiezahlen Mitte des Monats die Werte sehr stark abgesunken wären. Diese Hoffnung auf eine Lockerung des Lockdowns noch im Laufe des Monats November hat sich nicht bewahrheitet, so dass in der Praxis von einer Bewertung / Antragstellung / Auszahlung für den kompletten Monat November ausgegangen werden kann.
  2. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld. Die vor einigen Wochen kommunizierte Überbrückungshilfe II ist nämlich grundsätzlich für vier Monate bezogen auf den Fixkostenanteil von Sept.-Dez. 2020 möglich. Daher empfiehlt es sich, bei Bedarf in jedem Falle umgehend die Überbrückungshilfe II zu beantragen. In dem Moment, dass die „November-Hilfe“ beantragt werden kann (s.u.), sollte auch diese (parallel) beantragt werden. Bei der Antragstellung soll es dann ein Feld geben, bei dem der Antragsteller vermerkt, ob und in welcher Höhe er Überbrückungshilfe II auch für den Monat November beantragt hat. Das System sollte dann automatisch die Summen im Sinne der Antragsteller miteinander verrechnen.
  3. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im November 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d.h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
  4. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
  5. Abschlagzahlung: Da die IT-Plattform noch nicht fertig programmiert ist, besteht die Möglichkeit einer Abschlagszahlung nach folgenden Maßgaben:
    • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
    • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
    • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
    • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
    • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
    • Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
  6. Soloselbständige: bei Soloselbständigen, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über den Steuerberater. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Die Beantragung der eigentlichen Novemberhilfe (vereinfacht: 75 % des Umsatzes des Vorjahres-Novembers) wird also erst nach dem 25.11. möglich sein. Ein genaues Datum ist noch nicht bekannt, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.